Allgemeine Geschäftsbedingungen der DATALOGUE GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) gelten für alle Rechtsgeschäfte der DATALOGUE GmbH, nachfolgend „DATALOGUE” oder „Dienstleister” genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachfolgend „Kunde” oder „Auftraggeber” genannt, insbesondere für Dienstleistungen in den Bereichen der CRM-, Marketing- und Vertriebsberatung sowie der Datenanalyse.
  2. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jeder Beauftragung der DATALOGUE. Speziellere Regelungen in etwaigen Einzelvereinbarungen sind jedoch vorrangig anzuwenden.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie speziellere Regelungen in etwaigen Einzelvereinbarungen bedürfen zu Ihrer Geltung der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

II. Leistungen

  1. Die genauen Leistungsinhalte der Aufträge werden mit dem Kunden im Einzelfall nach Maßgabe der jeweiligen konkreten Projektanforderungen abgestimmt.
  2. Hinsichtlich Ort, Art und Weise und personeller Besetzung der Auftragserfüllung ist DATALOGUE im Übrigen frei. Er wird jedoch auf die operativen Bedürfnisse des Kunden, etwa bei erforderlichen Meetings vor Ort, angemessen Rücksicht nehmen.
  3. DATALOGUE verpflichtet sich zu einer fachgemäßen, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Erbringung der vereinbarten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal.
  4. DATALOGUE ist berechtigt, für die Umsetzung von Aufträgen Dritte einzuschalten. Die Auswahl Dritter erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. DATALOGUE trägt dafür Sorge, dass die Dritten auf vergleichbare vertragliche Vorgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Von DATALOGUE übermittelte Besprechungsprotokolle gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt widerspricht.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, DATALOGUE bei der Durchführung des Auftrags vollständig und umfassend zu informieren sowie angemessen zu unterstützen, z. B. durch die Beschaffung und Bereitstellung erforderlicher Informationen und Unterlagen. Der Kunde hat etwaige zur Auftragserfüllung erforderliche Mitwirkungspflichten (z.B. Beistellung von Informationen, Unterlagen, Freigaben) vereinbarungsgemäß zu erfüllen. Erfolgt dies nicht, entfalten hieraus resultierende Konsequenzen (etwa Verzögerung von Leistungen) keine Rechtswirkungen (z.B. Verzugseintritt) zulasten von DATALOGUE.

III. Vergütung

  1. Dem Auftraggeber werden vor Beginn der Leistungserbringung Kostenvoranschläge (KVA) oder Rahmenverträge (RV) mit Honorar- / Kostenvereinbarungen unterbreitet, die durch den Auftraggeber freigegeben werden. Je nach Auftrag kann der KVA Pauschalfestpreise, eine aufwandsbezogene Vergütung mit Aufwandsschätzung oder ein Aufwandsbudget enthalten. Bei auswärtigen Präsenzterminen können zudem zusätzliche Reisekosten anfallen.
  2. Zusatzaufwände, welche auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, werden auf Basis der im KVA oder RV vereinbarten Sätze aufwandsbezogen abgerechnet.
  3. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle, etwaige bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften oder sonstige, auch nachträglich im Rahmen der Auftragserfüllung entstehende Abgaben sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  4. Die Inrechnungstellung erfolgt jeweils durch DATALOGUE nach Erbringung der korrespondierenden (Teil-)Leistungen. Die von DATALOGUE an den Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Ablauf dieser Frist fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.
  5. Beinhaltet der Auftrag die Beauftragung von Drittleistungen direkt durch DATALOGUE (z.B. Media- oder Produktionsleistungen für Werbemittel), sind die jeweils gültigen Listenpreise der ausführenden Drittanbieter maßgeblich. Die hieraus entstehenden Kosten sind durch den Auftraggeber zu ersetzen und werden durch DATALOGUE an diesen weiterberechnet.
  6. Rechte an Leistungen von DATALOGUE, insbesondere die vertraglich normierten Nutzungsrechte aus Abschnitt IV bzw. spezielleren Einzelvereinbarungen, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den jeweiligen Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.

IV. Nutzungsrechte

  1. Alle Rechte – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – an den zur Auftragserfüllung entwickelten Arbeitsergebnissen wie Konzepten, Präsentationen, Memos, Ablaufplänen und ähnlichen Erzeugnissen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich DATALOGUE zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber erhält an den Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsprozesse entsprechend auszurichten. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen.
  2. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Bearbeitung, Abwandlung oder der eigenständige Vertrieb von Arbeitsergebnissen der DATALOGUE – auch in Teilen – ist von der vorstehenden Rechteeinräumung nicht umfasst.
  3. Beinhaltet der Auftrag die Beauftragung von Drittleistungen direkt durch DATALOGUE im Auftrag des Kunden, sind insoweit die jeweiligen Regelungen der ausführenden Drittanbieter zur Rechteeinräumung maßgeblich.
  4. Auf Anfrage hat der Auftraggeber konkrete Stellungnahmen und Nachweise dazu vorzulegen, dass die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
  5. DATALOGUE ist berechtigt, den Namenszug sowie das Logo oder sonstige geschäftlich verwendete Bezeichnungen und Kennzeichen des Kunden für eigene Marketingkampagnen zu verwenden.
  6. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Programme, Modelle, Vorfeldpräsentationen usw.), die DATALOGUE beigestellt hat, um seine Leistungen zu erbringen oder um den Auftrag zur Leistungserbringung zu erhalten, bleiben physisches und geistiges alleiniges Eigentum von DATALOGUE. Diese Arbeitsmittel sind nach Abschluss des Auftrags an DATALOGUE herauszugeben.

V. Gewährleistung

  1. DATALOGUE gewährleistet, dass die vertraglichen Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsrechte auf den Auftraggeber (Abschnitt IV) keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Gewährleistung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
  2. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig mit DATALOGUE abzustimmen. Soweit DATALOGUE Beratungsdienstleistungen erbringt, übernimmt DATALOGUE zudem keine Verantwortung für den Eintritt eines bestimmten Leistungserfolgs, da dieser von vielen zusätzlichen Faktoren (z.B. vollständige Umsetzung durch den Auftraggeber oder Ereignisse im Markt) abhängig sein kann. Gleiches gilt für etwaige im Rahmen der Leistungserbringung angefertigte Planungen, Bewertungen und Prognosen.
  3. Nach Ansicht des Auftraggebers bestehende Mängel an Arbeitsergebnissen sind DATALOGUE unverzüglich anzuzeigen. DATALOGUE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass DATALOGUE nach seiner Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Stand des Arbeitsergebnisses überlässt oder den Mangel beseitigt. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet DATALOGUE Gewähr durch Nacherfüllung, indem es dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach seiner Wahl an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft.
  4. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aufgrund von Mängeln nach Maßgabe der Abschnitte V.1 bis V.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Übergabe des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens DATALOGUE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
  5. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgegenstehen, so hat der Auftraggeber DATALOGUE unverzüglich schriftlich und umfassend hierüber zu unterrichten. Die Führung etwaiger Vergleichsverhandlungen und/oder gerichtlicher Auseinandersetzungen obliegt DATALOGUE. DATALOGUE stellt den Auftraggeber von Ersatzansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
  6. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an DATALOGUE übergebenen Vorlagen und ähnlicher Materialien berechtigt ist. Weiterhin ist der Auftraggeber auch verantwortlich für die Rechtmäßigkeit des geplanten Auftrags im Übrigen; etwa im Hinblick auf datenschutzrechtliche Erwägungen. Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von allen behaupteten Ersatzansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
  7. Beinhaltet der Auftrag die Beauftragung von Drittleistungen direkt durch DATALOGUE, sind insoweit die jeweiligen Drittanbieter für die Leistungsqualität verantwortlich. DATALOGUE übernimmt dementsprechend keine Verantwortung für etwaige diesbezügliche Mängel.

VI. Haftung

  1. Der Dienstleister haftet:
    • unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus etwaigen Garantieversprechen;
    • unbeschränkt im Falle von Vorsatz, Arglist und grober Fahrlässigkeit;
    • für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Aufträge überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
  2. Die Parteien stimmen überein, dass der vertragstypisch vorhersehbare Schaden im Hinblick auf die hier vertragsgegenständlichen Leistungen regelmäßig nicht höher ausfallen dürfte als EUR 10.000,- bzw. der Gesamtauftragswert – je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt. Der Dienstleister haftet zudem nicht für etwaigen entgangenen Gewinn oder andere indirekte Schäden des Kunden.
  3. Eine weitergehende Haftung des Dienstleisters ist ausgeschlossen.
  4. Soweit die Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Dienstleisters.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber dem Dienstleister mindestens in Textform anzuzeigen, so dass der Dienstleister möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
  6. Für die rechtliche Zulässigkeit der Weiterverarbeitung der von DATALOGUE zur Verfügung gestellten Daten ist allein der Kunde verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts. Dazu gehört auch die Informationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO. Die Bereitstellung von Adress- und Kontaktdaten durch DATALOGUE ist nicht gleichbedeutend mit der Einwilligung der Empfänger in den Erhalt von Werbung über den gewählten Kommunikationskanal. Der Kunde stellt DATALOGUE von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer unrechtmäßigen Verwendung der von DATALOGUE erhaltenen Informationen durch oder auf Veranlassung des Kunden beruhen.
  7. Diese Haftungsregelung ist abschließend. Sie gilt im Hinblick auf alle Haftungsansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche, nebenvertragliche oder deliktische Ansprüche.

VII. Vertraulichkeit

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Informationen, die DATALOGUE oder den Auftraggeber gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind („Vertrauliche Informationen”), des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Abwicklung und in Erfüllung des Zwecks des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei zu den oben benannten Zwecken müssen alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind.
  2. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (a) unternimmt jede Partei alle zumutbaren Schritte (gemäß Definition unten), um alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und (b) gewährt jede Partei nur solchen Personen Zugriff auf die Vertrauliche Informationen der anderen Partei, die den Zugriff zur Vertragserfüllung und Vertragsabwicklung benötigen. Im Sinne dieses Abschnitts VII.2 sind „zumutbare Schritte” solche Schritte, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen vergleichbaren Vertraulichen Informationen unternimmt und die mindestens einer angemessenen Sorgfalt entsprechen; dies schließt seitens beider Parteien die sorgfältige Verwahrung und den Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Missbrauch ein.
  3. Die vorstehenden Abschnitte VII.1 und VII.2 gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erworben wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.

VIII. Laufzeit

  1. Diese AGB finden solange Anwendung, wie Leistungen aus dem jeweiligen Auftrag erbracht werden. Die konkreten Leistungszeiträume ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
  2. Die vorzeitige Beendigung der jeweils beauftragten Leistungserbringung ist nicht vorgesehen. Ist diese gesetzlich zwingend zuzulassen, etwa bei Werkleistungen nach § 648 BGB, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung unberührt – anders nur, soweit dem Dienstleister durch die vorzeitige Beendigung Aufwendungen erspart geblieben und diese mithin abzuziehen sind.
  3. Auch gesetzlich zwingend vorgesehene außerordentliche Beendigungstatbestände, etwa aus § 314 BGB, bleiben unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne der vorbenannten Vorschrift liegt aus Sicht des Dienstleisters insbes. dann vor, wenn der Auftraggeber fällige Vergütung trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist oder wiederholt trotz Fälligkeit nicht leistet.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland exklusive der Regelungen des internationalen Privatrechts.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die korrespondierenden Ansprüche des Auftraggebers nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den jeweiligen Auftrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus auf einen Dritten zu übertragen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung etwaiger Regelungslücken soll vielmehr eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. in Kenntnis der Regelungslücke hätten erreichen wollen.

Stand: Februar 2022